Das Zweitveröffentlichungsrecht bildet eine rechtliche Brücke zwischen klassischer wissenschaftlicher Verlagspublikation und offenen Zugangsmodellen. Es eröffnet Wissenschaftler:innen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bereits veröffentlichte Beiträge nach Ablauf einer Frist erneut frei zugänglich zu machen – etwa über institutionelle Repositorien oder fachliche Plattformen. Ziel ist es, zu verhindern, dass Forschung, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde, dauerhaft nur hinter Bezahlschranken verfügbar bleibt.
Für Autor:innen stellt dieses Recht ein wichtiges Instrument dar, um Reichweite und Sichtbarkeit ihrer Arbeiten zu erhöhen, ohne auf eine etablierte Erstveröffentlichung in einem Verlag verzichten zu müssen. Zugleich wirft es praktische und rechtliche Fragen auf, etwa zur zulässigen Version, zu Fristen, Plattformen und zum Verhältnis zu bestehenden Verlagsverträgen.
Übersicht
Rechtliche Grundlage: § 38 Abs. 4 UrhG
In Deutschland ist das Zweitveröffentlichungsrecht in § 38 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verankert. Die Regelung besteht seit 2014 und begründet ein gesetzliches, nicht abdingbares Recht für bestimmte wissenschaftliche Publikationen.
Erfasst sind:
- wissenschaftliche Beiträge, die im Rahmen einer Forschung entstanden sind, die mindestens zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde,
- Veröffentlichungen in periodisch erscheinenden Sammlungen wie Fachzeitschriften, Jahrbüchern oder fortlaufenden Reihen,
- Beiträge, die nach einer Sperrfrist von zwölf Monaten erneut öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.
Die Zweitveröffentlichung bezieht sich regelmäßig auf die akzeptierte Manuskriptfassung nach dem Begutachtungsverfahren (Postprint). Die vom Verlag gestaltete Fassung mit Layout, Satz und Verlagskennzeichnung ist nicht zwingend umfasst. Entscheidend ist zudem: Dieses Recht kann vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Nicht alle Publikationsformen fallen darunter. Insbesondere Monographien, Sammelbände oder Arbeiten aus überwiegend privat finanzierter Forschung sind regelmäßig nicht vom gesetzlichen Zweitveröffentlichungsrecht erfasst, sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden.en in der Regel nicht darunter, sofern keine vertraglichen Open-Access- oder Zweitveröffentlichungsoptionen vereinbart wurden.
Öffentlicher Zugang zu öffentlich finanzierter Forschung
DMit der Einführung des Zweitveröffentlichungsrechts verfolgt der Gesetzgeber ein klares forschungspolitisches Anliegen: Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung sollen langfristig auch der Öffentlichkeit zugänglich sein. Wissenschaftliche Erkenntnisse sollen nicht ausschließlich über kostenpflichtige Zugänge verbreitet werden, sondern zumindest zeitversetzt offen verfügbar sein.
Dabei handelt es sich ausdrücklich um einen Mindeststandard:
- Autor:innen können weiterhin in renommierten, subskriptionsbasierten Zeitschriften publizieren.
- Gleichzeitig erhalten sie eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit, ihre Arbeiten nach einer Frist frei zugänglich zu machen.
Das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht ergänzt damit freiwillige Open-Access-Regelungen von Verlagen und institutionelle Vorgaben von Förderorganisationen. Es stellt sicher, dass Autor:innen unabhängig von individuellen Vertragsklauseln ein Mindestmaß an Zugänglichkeit gewährleisten können.
Voraussetzungen im Überblick
Ob ein konkreter Beitrag zweitveröffentlicht werden darf, hängt vom Zusammenspiel mehrerer Kriterien ab:
- Publikationsform
Der Beitrag muss Teil einer periodisch erscheinenden Veröffentlichung sein. Einzelne Bücher oder abgeschlossene Sammelwerke sind nicht erfasst. - Finanzierung
Die zugrunde liegende Forschung muss überwiegend öffentlich finanziert worden sein, etwa durch staatliche Förderprogramme, Drittmittelorganisationen oder institutionelle Grundfinanzierung. - Urheberschaft
Das Recht steht den Urheber:innen selbst zu. Bei mehreren Autor:innen empfiehlt sich eine abgestimmte Vorgehensweise, um widersprüchliche Veröffentlichungen zu vermeiden. - Sperrfrist
Die Zweitveröffentlichung ist frühestens zwölf Monate nach dem Datum der Erstveröffentlichung zulässig. - Version
Zulässig ist in der Regel die begutachtete Manuskriptfassung (Postprint). Inhaltlich entspricht sie der veröffentlichten Version, unterscheidet sich jedoch formal vom Verlagslayout. - Umfang
Die Zweitveröffentlichung darf nur zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen, wie sie für Hochschulrepositorien und wissenschaftliche Plattformen typisch sind.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht das Recht unabhängig davon, ob der Verlagsvertrag hierzu Regelungen enthält oder nicht.
Verhältnis von Verlagsverträgen und Open-Access
InIn der Publikationspraxis greifen drei Ebenen ineinander:
- Gesetzliches Zweitveröffentlichungsrecht
Es gilt automatisch für die definierte Fallgruppe und ist vertraglich nicht abdingbar. - Vertragliche Vereinbarungen mit Verlagen
Viele Verlage gewähren weitergehende Rechte, etwa kürzere Embargofristen oder die Nutzung der Verlags-PDF. - Open-Access-Modelle
Bei Gold-, Hybrid- oder Diamond-Open-Access erscheinen Beiträge unmittelbar frei zugänglich, häufig finanziert über Projektmittel oder institutionelle Budgets.
Für Autor:innen ist es wichtig, diese Ebenen zu unterscheiden und bewusst zu kombinieren. Wo vertragliche Regelungen großzügiger sind als das Gesetz, können sie genutzt werden. Wo Verträge restriktiv formuliert sind, bleibt das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht dennoch bestehen. Bei sofortigem Open Access wird das Zweitveröffentlichungsrecht praktisch überlagert, verliert aber nicht seine rechtliche Existenz.
Eine frühzeitige Klärung – idealerweise vor Vertragsunterzeichnung – erleichtert die spätere Umsetzung erheblich, insbesondere im Hinblick auf Förderauflagen oder institutionelle Repositoriumspflichten.
Praktische Umsetzung der Zweitveröffentlichung
Ist geklärt, dass ein Beitrag unter § 38 Abs. 4 UrhG fällt und die 12-Monats-Frist abgelaufen ist, stellt sich die Frage der konkreten Umsetzung. Typische Schritte sind:
- Klärung der Version
Meist wird das akzeptierte Manuskript verwendet, ohne Verlagslayout. - Plattformwahl
Häufige Optionen sind institutionelle Repositorien, fachliche Server oder projektbezogene Webseiten. - Metadatenpflege
Die Zweitveröffentlichung sollte eindeutig auf die Erstveröffentlichung verweisen, einschließlich bibliographischer Angaben und DOI. - Lizenzkennzeichnung
Wo vorgesehen, kann eine offene Lizenz vergeben werden, sofern sie mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist. - Institutionelle Unterstützung nutzen
Hochschulbibliotheken bieten oft Beratung, technische Infrastruktur und rechtliche Hinweise.
Der Aufwand ist überschaubar, der Nutzen erheblich: Zweitveröffentlichte Beiträge werden häufiger gefunden, gelesen und zitiert.
Besonderheiten bei Büchern
Das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht ist auf Zeitschriftenbeiträge zugeschnitten. Monographien, Sammelbände und Fachbücher fallen in der Regel nicht darunter.
Für Bücher sind daher andere Instrumente relevant:
- vertraglich vereinbarte Open-Access-Monographien,
- institutionelle oder förderfinanzierte OA-Programme,
- Embargomodelle mit späterer Freischaltung digitaler Ausgaben.
Hier steht weniger das Zweitveröffentlichungsrecht im engeren Sinne im Vordergrund, sondern die langfristige Open-Access-Strategie von Verlag und Autor:innen.entlichungsrecht im engen Sinne eine Rolle, sondern die Open-Access-Strategie des Verlags und die Förderlandschaft der Autor:innen.
Zweitveröffentlichungsrecht und Sieversmedien
Für Sieversmedien ist das Zweitveröffentlichungsrecht ein selbstverständlicher Bestandteil zeitgemäßer wissenschaftlicher Publikationspraxis, insbesondere bei Zeitschriften und fortlaufenden Reihen.
In der Zusammenarbeit mit Autor:innen bedeutet dies:
- Gesetzliche Zweitveröffentlichungsrechte werden respektiert und vertraglich nicht eingeschränkt.
- Autor:innen werden ermutigt, institutionelle oder förderrechtliche Open-Access-Vorgaben frühzeitig offenzulegen.
- Wo sinnvoll, werden kombinierte Modelle realisiert: verlegerische Erstveröffentlichung und zeitversetzte Zweitveröffentlichung von Postprints.
Im Bereich von Monographien und Sammelbänden setzt Sieversmedien ergänzend auf Open-Access-orientierte Modelle, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen, etwa geförderte OA-Bücher oder hybride Lösungen mit späterer Freischaltung.
Für Autor:innen bedeutet das: Sie müssen sich nicht zwischen verlegerischer Qualität und offener Zugänglichkeit entscheiden. Beides lässt sich verbinden – in einer integrierten Publikationsstrategie, die wissenschaftliche Exzellenz, rechtliche Klarheit und langfristige Sichtbarkeit zusammenführt.
Ihre Sieversmedien Redaktion

